24 Stunden Betreuung zu Hause

Was steckt dahinter?

Die 24-Stunden-Betreuung gibt sowohl den Angehörigen als auch den zu Pflegenden die Sicherheit und das Gefühl, rund um die Uhr bestens zu Hause betreut zu sein. Dies ist besonders wichtig, wenn Angehörige den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können und daher Unterstützung brauchen. Durch eine kompetente 24 Stunden Betreuung ist es möglich, die Lebensqualität der Betroffenen im heimischen Umfeld möglichst lange zu erhalten. Wir von Betreuung365 unterstützen Sie dabei in kurzer Zeit eine passende Agentur zu finden, die Ihnen dann die geeigente 24 Stunden Betreuung vermittelt.

Im allgemeinen Sprachgebrauch sind die Begriffe „Betreuung“ und „Pflege“ gleichgestellt. Aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch wesentliche Unterschiede. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei, welche Tätigkeit eine Person im Rahmen der Dienstleistungserbringung durchführen darf.

Der Unterschied zwischen Pflege und Betreuung

Der Begriff „Betreuung“ umfasst alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- und Lebensführung – dienen. Dazu zählt auch die erforderliche und vorsorgliche durchgehende Anwesenheit. Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes bzw. im Rahmen des freien Gewerbes der Personenbetreuung erfordert keine speziellen beruflichen Qualifikationen, ist jedoch eine sehr umfassende Tätigkeit, wie in den folgenden Punkten beschrieben:

Gesellschafterfunktion:

Haushaltsführung:

  • Dies umfasst Tätigkeiten wie Reinigungstätigkeiten, Kochen oder die Betreuung der Haustiere.

Lebensführung:

  • Gestaltung und Strukturierung des Tagesablaufs,
  • Hilfestellung bei der Körperpflege,
  • Hilfestellung beim An- und Auskleiden,
  • Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
  • Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich der Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Der Begriff „Pflege“ beinhaltet Tätigkeiten, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) unterliegen. Diese Tätigkeiten dürfen nur mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden, weshalb solche Pflegeaufgaben temporär von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP) durchgeführt werden. Darunter fallen:

  • Verabreichung von Arzneimitteln und Medikamenten,
  • Anlegen von Verbänden und Bandagen,
  • Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen,
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegelsmittels Teststreifens
  • oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

Anmerkung:

Familienangehörige dürfen sowohl betreuende als auch pflegende Tätigkeiten durchführen. Bei ihnen gilt die Unterscheidung zwischen Pflege- und Betreuungstätigkeit nicht.