Wann erhalte ich eine Förderung?

Zu den Mehrkosten, die aus der legalisierten 24-Stunden-Betreuung entstehen, können unter folgenden Voraussetzungen finanzielle Förderungen gewährt werden:

  • Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzesvorliegen.
  • Der/die zu Betreuende muss ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nachdem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen.
  • Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen. Bei Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung amtswegig, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin zu prüfen.
  • Musterformulare zum Download finden Sie auf folgender Internetseite: www.sozialministeriumservice.at . Das Förderungsansuchen können Sie auf dieser Internetseite auch online einbringen. Für die Bearbeitung des Online-Ansuchens benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
  • Ein Nachweis der Qualifikation der Personenbetreuungskraft im Sinne des § 21b, Absatz 2 Ziffer 5 Bundespflegegeldgesetz muss erbracht werden (detaillierte Darstellung der erforderlichen Qualitätsvoraussetzung siehe Pkt. 1.3. und 2.5.).

Welche Einkommensgrenzen gelten für die Förderung?

Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person einen Betrag von EUR 2.500,– nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um EUR 400, – für eine/n behinderte/n, unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um EUR 600, – . Nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung, die zwölfmal jährlich ausbezahlt wird, ist davon abhängig, ob Sie unselbständige oder selbständige Betreuungskräfte beschäftigen.

  • Ist die Betreuungskraft in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, beträgt die monatliche Förderung EUR 550, – (eine angestellte Betreuungskraft), bzw. EUR 1.100, – (zwei angestellte Betreuungskräfte).
  • Bei Selbständigen beträgt die Förderung pro Betreuungskraft EUR 275, – pro Monat, für zwei Betreuungskräfte also EUR 550, – . Voraussetzung ist, dass die Betreuungskraft das freie Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet hat oder ihre selbständige Tätigkeit von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus vorübergehend in Österreich ausübt.
  • Die unterschiedliche Förderungshöhe erklärt sich durch die jeweilige Höhe der Sozial- versicherungsabgaben bei selbständigem oder unselbständigem Betreuungsverhältnis.

Wo kann ich um die Förderung ansuchen?

Als erste Anlaufstelle für alle diesbezüglichen Fragen steht Ihnen das Sozialministeriumservice zur Verfügung (Telefonnummer Österreich weit: 05 99 88). Hier können Sie auch das Ansuchen einbringen. Verwenden Sie dazu bitte die Formulare des Sozialministeriumservice. Diese Formulare können Sie auf der Internetseite des Sozialministeriumservice unter www.sozialministeriumservice.at downloaden oder sich zuschicken lassen. Das Förderungsansuchen können Sie auf dieser Internetseite auch online einbringen. Für die Bearbeitung des Online-Ansuchens benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Beachten Sie bitte, dass

  • das Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen ist,
  • das Ansuchen entweder eigenhändig, von einer Vertretungsperson oder von einem Familienmitglied zu unterfertigen ist,
  • das Ansuchen auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 Bundespflegegeldgesetz oder bei Trägern der Sozialhilfe (z. B. beim Land) eingebracht werden kann.

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