Pflegeregress

Der Pflegeregress, bei dem die öffentliche Hand auf das Vermögen von Pflegebedürftigen und deren Familien zurückgreifen konnte, um Pflegekosten zu decken, war bis zu seiner Abschaffung im Jahr 2018 Ländersache. Dies bedeutete, dass jedes Bundesland in Österreich eigene Regeln dafür festlegte, unter welchen Umständen es möglich war, auf Barreserven, Immobilienbesitz und andere Vermögenswerte von Pflegefällen und deren Familien zuzugreifen. Eine Ausnahme bestand, wenn dadurch der Lebensunterhalt von Angehörigen gefährdet gewesen wäre. Während Kinder, sofern nicht anders vereinbart, nicht aus ihrem laufenden Einkommen beitragen mussten, waren Ehe- und Lebenspartner dazu verpflichtet.

Mit dem Jahr 2018 wurde durch ein Verfassungsgesetz das Vorgehen des Pflegeregresses untersagt. Die Länder dürfen seither keine finanziellen Beiträge mehr für die Pflege in staatlichen Einrichtungen von den Betroffenen oder ihren Angehörigen, einschließlich Ehe- und Lebenspartnern sowie Kindern, verlangen. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Pflege in staatlichen Einrichtungen. Kosten für private Pflegeleistungen, sei es in Pflegeheimen, durch Pflegehelferinnen oder durch pflegende Familienangehörige, sind von diesem Verbot des Pflegeregresses nicht betroffen.